EuGH - Urteil vom 14.01.2010
Rs. C-304/08
Normen:
Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG,; 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. L 149, S. 22, berichtigt in ABl. 2009, L 253, S. 18); Art. 5 Abs. 2; UWG § 3; UWG § 4;
Fundstellen:
EuZW 2010, 183
GRUR 2010, 244
JuS 2011, 77
K&R 2010, 105
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
ZIP-aktuell 2010, Nr. 24
wrp 2010, 232
Vorinstanzen:
BGH - (Vorlage-) Beschluss vom 05.06.2008 - I ZR 4/06,

Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über die generelle Unzulässigkeit der vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemachten Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel; Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. gegen Plus Warenhandelsgesellschaft mbH

EuGH, Urteil vom 14.01.2010 - Aktenzeichen Rs. C-304/08

DRsp Nr. 2010/1094

Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über die generelle Unzulässigkeit der vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemachten Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel; Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e. V. gegen Plus Warenhandelsgesellschaft mbH

Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der Geschäftspraktiken, bei denen die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel vom Erwerb einer Ware oder von der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht wird, ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls grundsätzlich unzulässig sind.

Tenor: