EuGH - Urteil vom 20.05.2010
Rs. C-56/09
Normen:
EG Art. 18; EG Art. 49;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1395
DB 2010, 1160
IStR 2010, 487
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
Vorinstanzen:
Commissione tributaria provinciale di Roma (Italien) , vom 14.01.2009

Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über die Nichtabziehbarkeit von Aus- und Fortbildungskosten für in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Hochschullehrgang; Innerstaatliche Aus- und Fortbildungskosten als Höchtbetragsgrenze; Emiliano Zanotti gegen Agenzia delle Entrate - Ufficio Roma 2

EuGH, Urteil vom 20.05.2010 - Aktenzeichen Rs. C-56/09

DRsp Nr. 2010/10279

Gemeinschaftswidrigkeit einer innerstaatlichen Regelung über die Nichtabziehbarkeit von Aus- und Fortbildungskosten für in einem anderen Mitgliedstaat absolvierten Hochschullehrgang; Innerstaatliche Aus- und Fortbildungskosten als Höchtbetragsgrenze; Emiliano Zanotti gegen Agenzia delle Entrate - Ufficio Roma 2

1. Art. 49 EG ist dahin auszulegen, - dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, von der Bruttosteuer die Teilnahmekosten von Hochschullehrgängen an universitären Einrichtungen mit Sitz im Gebiet des betreffenden Mitgliedstaats abzuziehen, diese Möglichkeit aber allgemein ausgeschlossen ist, wenn es sich um Teilnahmekosten von Hochschullehrgängen an einer privaten universitären Einrichtung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat handelt; - dass er nicht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der Steuerpflichtige die Möglichkeit haben, von der Bruttosteuer die Teilnahmekosten von Hochschullehrgängen an einer privaten universitären Einrichtung mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat bis zu dem Höchstbetrag abzuziehen, der für die Teilnahmekosten ähnlicher Lehrgänge an der dem steuerlichen Wohnsitz des Steuerpflichtigen am nächsten gelegenen innerstaatlichen öffentlichen Hochschule vorgesehen ist. 2. Art. 18 EG ist dahin auszulegen,