EuGH - Urteil vom 15.04.2010
Rs. C-511/08
Normen:
BGB § 312d Abs. 1; BGB § 346 BGB; BGB § 347 Abs. 2; BGB § 355 Abs. 1; BGB § 357 BGB; BGB § 448 Abs. 1; Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 S. 2; Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) Art. 6 Abs. 1 S. 2; Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. L 144, S. 19) Art. 6 Abs. 2; UKlaG (Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen) § 2;
Fundstellen:
CR 2010, 378
DAR 2010, 574
EWiR § 312d BGB 2/2010, 385
EuZW 2010, 432
JuS 2010, 640
K&R 2010, 394
NJ 2010, 288
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg
WM 2010, 2277
ZIP 2010, 839
Vorinstanzen:
BGH , vom 01.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen VIII ZR 268/07

Gemeinschaftswidrigkeit einer Regelung über Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung der Ware nach Widerruf eines im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrags; Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH gegen Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.

EuGH, Urteil vom 15.04.2010 - Aktenzeichen Rs. C-511/08

DRsp Nr. 2010/7158

Gemeinschaftswidrigkeit einer Regelung über Belastung des Verbrauchers mit den Kosten der Zusendung der Ware nach Widerruf eines im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrags; Handelsgesellschaft Heinrich Heine GmbH gegen Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e. V.

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

Tenor:

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 2 und Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der der Lieferer in einem im Fernabsatz abgeschlossenen Vertrag dem Verbraucher die Kosten der Zusendung der Ware auferlegen darf, wenn dieser sein Widerrufsrecht ausübt.

Normenkette:

BGB § 312d Abs. 1; BGB § 346 BGB; BGB § 347 Abs. 2; BGB § 355 Abs. 1; BGB § 357 BGB; BGB § 448 Abs. 1;