FG Brandenburg - Urteil vom 15.03.2001
2 K 355/99 BG
Normen:
BewG § 129 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG DDR § 50 Abs. 1 ; BewG § 68 ; ArbStättV § 15 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 671

Gemengehaus sowie Ofen- und Maschinenhalle einer Glasfabrikationsanlage kein Gebäude

FG Brandenburg, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 2 K 355/99 BG

DRsp Nr. 2001/15570

Gemengehaus sowie Ofen- und Maschinenhalle einer Glasfabrikationsanlage kein Gebäude

1. Ein Bauwerk ist ein Gebäude, wenn es Menschen oder Sachen durch räumliche Umschließung Schutz gegen äußere Einflüsse gewährt, den nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen gestattet, fest mit dem Boden verbunden, von einiger Beständigkeit und standfest ist. Ein Gemengehaus einer Glasfabrikationsanlage, das aus Stahlträgern errichtet, darin Silos eingehängt worden sind und mit Aluminiumplatten außen verkleidet worden ist, ist kein Gebäude, wenn die Stahlträger und die Silos eine Betriebsvorrichtung bilden, weil im Falle ihrer Entfernung den Aluminiumplatten keine Standfestigkeit verbleibt. 2. Ein Bauwerk gestattet nicht den mehr als nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen, wenn während des stetigen Betriebsablaufs wegen des Lärmpegels der Aufenthalt von Menschen in dem Bauwerk höchstens während weniger Minuten möglich ist. Das ist auch der Fall, wenn der Schallpegel den gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 3 Verordnung über Arbeitsstätten vom 20.3.1975 (BGBl I 1975, 729) arbeitsrechtlich zulässigen Beurteilungspegel für Arbeitsplätze in Arbeiträumen übersteigt. Hier: Ofen- und Maschinenhalle einer Fabrikationsanlage.

Normenkette:

BewG § 129 Abs. 2 Nr. 1 ; BewG DDR § 50 Abs. 1 ; BewG § 68 ; ArbStättV § 15 Abs. 1 Nr. 3 ;