BFH - Urteil vom 16.04.2002
IX R 65/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1154

Gemischt genutzte Gebäude; Zuordnung von Darlehenszinsen

BFH, Urteil vom 16.04.2002 - Aktenzeichen IX R 65/98

DRsp Nr. 2002/10073

Gemischt genutzte Gebäude; Zuordnung von Darlehenszinsen

1. Bei gemischt genutzten Gebäuden sind Darlehenszinsen nur dann zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. das Darlehen mit steuerlicher Wirkung gezielt einem bestimmten, der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteil zuordnet, in dem er mit dem als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich die Aufwendungen begleicht, die der Anschaffung und Herstellung dieses Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind.2. Der WK-Abzug setzt voraus, dass die HK den eigenständige WG bildenden Gebäudeteilen zugeordnet werden können und dass diese gesondert zugeordneten HK auch tatsächlich mit Darlehensmitteln gezahlt worden sind.3. Werden Darlehensmittel nicht dazu verwendet, die Kosten zu begleichen, die mit der Herstellung der vermieteten Wohnung zusammenhängen, sondern werden die Mittel dazu verwendet, das Zwischenfinanzierungsdarlehen zurückzuführen, von dem alle HK des gemischt genutzten Gesamtgebäudes beglichen wurden, fehlt es am wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einkünften aus VuV.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 § 21 ;

Gründe: