Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen.
Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gerügte Auffassung des Finanzgerichts (FG), die Angabe des Darlehenszwecks als bloßer Willensakt reiche nicht aus, um den Zusammenhang des streitigen Darlehens mit dem fremdvermieteten Gebäudeteil herzustellen, weicht nicht von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.
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