I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erwarben im Jahre 1993 gemeinsam ein unbebautes Grundstück. Im Februar 1994 stellten sie einen Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Arztpraxis im Untergeschoss und zwei Doppelgaragen. Durch notariell beurkundete Teilungserklärung vom Mai 1994 begründeten die Kläger an dem Grundstück Wohnungs- und Teileigentum; die Klägerin wurde dadurch zu 34/100 und der Kläger (einschließlich der Praxis) zu 66/100 Sondereigentümer in Bruchteilsgemeinschaft. Die Arztpraxis, deren Herstellungskosten bis Ende des Streitjahres (1995) 357 780 DM betrugen, vermietete der Kläger an die Klägerin.
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