BFH - Urteil vom 25.03.2003
IX R 38/00
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1049
DStRE 2003, 911

Gemischt genutztes Gebäude; Schuldzinsenabzug

BFH, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen IX R 38/00

DRsp Nr. 2003/8423

Gemischt genutztes Gebäude; Schuldzinsenabzug

1. Dient ein Gebäude sowohl dem Erzielen von Einkünften aus VuV als auch der (nicht steuerbaren) Selbstnutzung, und werden die Darlehensmittel lediglich teilweise zur Einkünfteerzielung verwandt, sind die für den Kredit entrichteten Zinsen nur anteilig als WK abziehbar.2. In vollem Umfang sind die Darlehensmittel nur zu berücksichtigen, wenn der Stpfl. die HK den eigenständige WG bildenden Gebäudeteilen zuordnet und diese gesondert zugeordneten HK objektiv nachprüfbar auch tatsächlich mit Darlehensmitteln bezahlt.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, erwarben im Jahre 1993 gemeinsam ein unbebautes Grundstück. Im Februar 1994 stellten sie einen Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Arztpraxis im Untergeschoss und zwei Doppelgaragen. Durch notariell beurkundete Teilungserklärung vom Mai 1994 begründeten die Kläger an dem Grundstück Wohnungs- und Teileigentum; die Klägerin wurde dadurch zu 34/100 und der Kläger (einschließlich der Praxis) zu 66/100 Sondereigentümer in Bruchteilsgemeinschaft. Die Arztpraxis, deren Herstellungskosten bis Ende des Streitjahres (1995) 357 780 DM betrugen, vermietete der Kläger an die Klägerin.