BFH - Beschluss vom 08.07.2003
IX B 54/03
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 1422

Gemischt genutztes Gebäude; Schuldzinsenabzug

BFH, Beschluss vom 08.07.2003 - Aktenzeichen IX B 54/03

DRsp Nr. 2003/11089

Gemischt genutztes Gebäude; Schuldzinsenabzug

Wird die Anschaffung eines Gebäudes mit einer selbstgenutzten und einer vermieteten Wohnung einheitlich durch Darlehen finanziert, so kann der sich hieraus ergebende tatsächlich Verwendungszweck nicht durch die Jahre später erfolgte Aufteilung des Gebäudes in ETW und die anteilige Zuordnung der Darlehen geändert werden. Denn die Darlehen dienten nicht der Finanzierung von AK für gesonderte WG bildende Gebäudeteile.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, S. 3 Nr. 1 § 21 Abs. 1 ;

Gründe: