BFH - Beschluß vom 13.06.2002
IX B 215/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 1159

Gemischt genutztes Gebäude; Schuldzinsenabzug; Zuordnung von Darlehensmitteln

BFH, Beschluß vom 13.06.2002 - Aktenzeichen IX B 215/01

DRsp Nr. 2002/10138

Gemischt genutztes Gebäude; Schuldzinsenabzug; Zuordnung von Darlehensmitteln

1. Die Frage, ob die für einen Kredit gezahlten Schuldzinsen als WK bei den Einkünften aus VuV anzuerkennen sind, wenn mit diesem Kredit der auf die vermietete Wohnung entfallende Teil einer Zwischenfinanzierung abgelöst wurde, ist im Revisionsverfahren nicht klärbar, wenn es bereits an der vermieteten Wohnung gesondert zugeordneten HK fehlt.2. Der WK-Abzug setzt voraus, dass die HK den eigenständige WG bildenden Gebäudeteilen zugeordnet werden können und dass diese gesondert zugeordneten HK auch tatsächlich mit Darlehensmitteln gezahlt worden sind.3. Der wirtschaftliche Zusammenhang kann nicht durch bloßen Willensakt des Stpfl. hergestellt werden.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ;

Gründe: