BFH - Urteil vom 09.07.2002
IX R 40/01
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 ;

Gemischt genutztes Gebäuden; Schuldzinsenabzug

BFH, Urteil vom 09.07.2002 - Aktenzeichen IX R 40/01

DRsp Nr. 2002/17766

Gemischt genutztes Gebäuden; Schuldzinsenabzug

1. Finanziert der Stpfl. die Anschaffung eines gemischt genutzten Gebäudes, das sowohl dem Erzielen von Einkünften aus VuV wie der Selbstnutzung dient, mit Darlehen und Eigenmitteln, kann er die Darlehenszinsen insoweit als WK bei den Einkünften aus VuV abziehen, als er das Darlehen tatsächlich zur Anschaffung des der Einkünfteerzielung dienenden Gebäudeteils verwendet (Anschluss an Senats-Urt. v. 27.10.1998 - IX R 44/95, BStBl II 1999, 676; gegen BMF-Schr. 10.12.1999, BStBl I 1999, 1130).2. Die für die Herstellung gemischt genutzter Gebäude geltenden Rspr.-Grundsätze zum Schuldzinsenabzug gelten entspr. für den Erwerb gemischt genutzter Gebäude.3. Der WK-Abzug erfordert, dass der Stpfl. die AK im Rahmen seiner Finanzierungsentscheidung dem ein eigenständiges WG bildenden Gebäudeteil gesondert zuordnet und die entspr. zugeordneten AK mit Geldbeträgen aus dem dafür aufgenommenen Darlehen zahlt.4. Trifft der Stpfl. keine nach außen hin erkennbare Zuordnungsentscheidung, sind die AK anteilig zuzuordnen. Maßstab ist das Verhältnis der selbstgenutzten Wohn-/Nutzflächen des Gebäudes zu denen, die der Einkunftserzielungsabsicht dienen.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, 3 Nr. 1 ;

Gründe: