BFH - Urteil vom 05.09.2006
VI R 49/05
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 217
DStRE 2007, 406
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 20.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2615/00

Gemischt veranlasste Reise, Aufteilung

BFH, Urteil vom 05.09.2006 - Aktenzeichen VI R 49/05

DRsp Nr. 2006/30428

Gemischt veranlasste Reise, Aufteilung

1. Zum Begriff des steuerpflichtigen Arbeitslohns i. S. des § 19 EStG.2. Eine Reise ist gemischt veranlasst, wenn sie in nicht unerheblichem Umfang sowohl Elemente beinhaltet, bei denen die betriebliche Zielsetzung des ArbG ganz im Vordergrund steht, als auch Bestandteile umfasst, deren Zuwendungen sich als geldwerter Vorteil darstellt.3. Nimmt ein ArbN (hier: GmbH-Geschäftsführer) einer Tochtergesellschaft an der von der Muttergesellschaft veranstalteten Konzern-Strategiekonferenz teil, ist eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im eigenbetrieblichen Interesse des ArbG durchzuführen, sofern die Veranstaltung in nicht unerheblichem Umfang auch durch allgemein touristische Aktivitäten geprägt ist, d. h. Elemente enthält, die sich als geldwerter Vorteil erweisen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erzielte in den Streitjahren 1994 und 1995 als Geschäftsführer der X-GmbH Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die X-GmbH war eine von ca. 60 Tochtergesellschaften der Y-AG. In den Streitjahren war der Kläger außerdem Mitglied des Beirats der P-Pensionskasse (P-Kasse), die die zentrale Pensionskasse für den Y-Konzern war.