Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. Oktober 1994 (UR-Nr.) übertrug die am 21. Oktober 1923 geborene Mutter des Klägers, X, diesem das Eigentum an den Grundstücken Gemarkung A, Flur, Flurstück ( B ) sowie Gemarkung V, Flur, Flurstücke und ( S ) und das Erbbaurecht an dem Grundstück Gemarkung
im Wege vorweggenommener Erbfolge. Unter II. 2. der notariellen Urkunde vom 10. Oktober 1994 wurde vereinbart, daß der Kläger eine Gegenleistung - "ausgenommen die Schuldübernahme gemäß Abschnitt III und den vorbehaltenen Nießbrauch gemäß Abschnitt IV dieser Urkunde" - nicht zu erbringen hatte. Ferner enthält die notarielle Urkunde vom 10. Oktober 1994 folgende Regelungen:
"III. Schuldübernahme
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