BSG - Urteil vom 13.02.2019
B 6 KA 62/17 R
Normen:
SGB V § 73 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB V § 73 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 und S. 2; SGB V § 95 Abs. 2 S. 5 und S. 7 und S. 8; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 10; Ärzte-ZV § 19a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BSGE 127, 223
NZS 2021, 773
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 20.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 27 KA 350/16

Genehmigung der Anstellung einer Ärztin in einem medizinischen VersorgungszentrumKeine Anstellung auf einer halben hausärztlich-internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen ArztstelleTrennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung

BSG, Urteil vom 13.02.2019 - Aktenzeichen B 6 KA 62/17 R

DRsp Nr. 2019/8445

Genehmigung der Anstellung einer Ärztin in einem medizinischen Versorgungszentrum Keine Anstellung auf einer halben hausärztlich-internistischen und einer halben fachärztlich-internistischen Arztstelle Trennung von hausärztlicher und fachärztlicher Versorgung

Ein Arzt darf im Rahmen ein und desselben Anstellungsverhältnisses oder ein und derselben Zulassung nicht gleichzeitig an der hausärztlichen und an der fachärztlichen Versorgung teilnehmen.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 20. September 2017 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

Normenkette:

SGB V § 73 Abs. 1 S. 1 und S. 2; SGB V § 73 Abs. 1a S. 1 Nr. 3 und S. 2; SGB V § 95 Abs. 2 S. 5 und S. 7 und S. 8; SGB V § 95 Abs. 3 S. 1; SGB V § 98 Abs. 2 Nr. 10; Ärzte-ZV § 19a Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob das klagende Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) berechtigt ist, eine Ärztin auf einer halben Stelle hausärztlich und gleichzeitig auf einer weiteren halben Stelle fachärztlich zu beschäftigen.