LSG Bayern - Urteil vom 20.03.2018
L 5 KR 394/16 KL
Normen:
SGB V § 11 Abs. 6;

Genehmigung eines Satzungsnachtrags im Bereich von krankenversicherungsrechtlichen MehrleistungenMöglichkeit der Erweiterung des allgemeinen Leistungskatalogs zu WettbewerbszweckenMitgliedschaft des Versicherten im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung

LSG Bayern, Urteil vom 20.03.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 394/16 KL

DRsp Nr. 2018/15024

Genehmigung eines Satzungsnachtrags im Bereich von krankenversicherungsrechtlichen Mehrleistungen Möglichkeit der Erweiterung des allgemeinen Leistungskatalogs zu Wettbewerbszwecken Mitgliedschaft des Versicherten im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung

1. Der gewünschte Wettbewerb zwischen Krankenkassen soll im Rahmen des § 11 Abs. 6 SGB V die Handlungsmöglichkeiten der Kassen auf der Leistungsseite unter Einräumung eines weiten Gestaltungsspielraums stärken.2. Die Möglichkeit der Erweiterung des allgemeinen Leistungskatalogs zu Wettbewerbszwecken ermächtigt hingen nicht gleichzeitig zu einem Eingriff in die Strukturelemente des Versicherungsprinzips und des Mitgliedschaftsrechts.3. Das Mitgliedschaftsverhältnis in einer GKV begründet ein allgemeines Anwartschaftsrecht auf Leistungen bei Konkretisierung speziell normierter versicherter Risiken.4. Der Leistungsanspruch der Versicherten ist nicht von der Mitgliedschaft zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls, sondern von der Mitgliedschaft im Zeitpunkt der tatsächlichen Leistungserbringung abhängig.

Tenor

I.

Die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 29.07.0216 und 16.01.2017 wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 11 Abs. 6;

Tatbestand