FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 20.09.2000
1 K 353/99
Normen:
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 14 Nr. 2 ; GVO § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; VermG § 33 Abs. 4 ; VermG § 31 Abs. 5 S. 3 ; VermG § 34 Abs. 1 ;

Genehmigungsbedürftigkeit der Veräußerung eines nach VermG rückübertragenen Grundstücks; Rückgängigmachung des grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgangs; Grunderwerbsteuer

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.09.2000 - Aktenzeichen 1 K 353/99

DRsp Nr. 2002/4594

Genehmigungsbedürftigkeit der Veräußerung eines nach VermG rückübertragenen Grundstücks; Rückgängigmachung des grunderwerbsteuerlichen Erwerbsvorgangs; Grunderwerbsteuer

1. Die Genehmigung nach § 2 Grundstücksverkehrsordnung (GVO) ist eine Genehmigung i. S. von § 14 Nr. 2 GrEStG. 2. Der Weiterverkauf eines Grundstücks, das dem Veräußerer nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen rückübertragen worden war, bedurfte auch dann keiner Genehmigung nach § 2 GVO, wenn später ein Dritter Widerspruch gegen den Rückübertragungsbescheid eingelegt hat. 3. Der unter 2. beschriebene Weiterverkauf wird nicht i. S. von § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG rückgängig gemacht, wenn trotz rechtlicher Aufhebung des Erwerbsvorgangs der ursprüngliche Käufer eine Stellung dergestalt behält, dass er und nicht der Verkäufer über den anschließenden Verkauf des Grundstücks an einen Dritten bestimmt.

Normenkette:

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1 ; GrEStG § 14 Nr. 2 ; GVO § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ; VermG § 33 Abs. 4 ; VermG § 31 Abs. 5 S. 3 ; VermG § 34 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um den Anspruch der Klägerin auf Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung gem. § 16 Abs. 1 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).

Die Klägerin schloß am ... Mai 1995 mit Herrn ... einen Grundstückskaufvertrag über ein in ... belegenes Grundstück.