VGH Bayern - Beschluss vom 14.04.2020
9 ZB 18.2090
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a; BayBO Art. 9;
Vorinstanzen:
VG Ansbach, vom 08.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen AN 17 K 17.00104

Genehmigungsfähigkeit der errichteten Stützmauer mit Stahlträgern im Außenbereich hinsichtlich Beseitigungsanordnung; Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich

VGH Bayern, Beschluss vom 14.04.2020 - Aktenzeichen 9 ZB 18.2090

DRsp Nr. 2020/6304

Genehmigungsfähigkeit der errichteten Stützmauer mit Stahlträgern im Außenbereich hinsichtlich Beseitigungsanordnung; Abgrenzung des Innenbereichs vom Außenbereich

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BayBO Art. 57 Abs. 1 Nr. 7a; BayBO Art. 9;

Gründe

I.