Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24.09.2015 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Sachleistung eines Elektrorollstuhls B 500 des Herstellers Otto Bock verurteilt wird.
II.Der Bescheid der Beklagten vom 03.12.2015 wird aufgehoben.
III.die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers auch der Berufung.
IV.Die Revision wird zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Versorgung des Klägers mit dem Hilfsmittel Elektrorollstuhl Modell B500 Otto Bock.
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