I. Der beschließende Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Er entscheidet deshalb --nachdem er den Verfahrensbeteiligten durch Schreiben des Vorsitzenden vom 2. September 2004 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat-- gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO) über das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
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