Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO), die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
1.
Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) kommt "der abstrakten Rechtsfrage, ob ein Leistungsbündel zum Zwecke der Freizeitgestaltung stets einheitlich zu beurteilen ist," keine grundsätzliche Bedeutung zu.
a)
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