VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 19.01.2022
4 S 1993/21
Normen:
BeamtVG § 33 Abs. 1; HeilvfV § 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Stuttgart, vom 29.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 11548/18

Generelle Übertragbarkeit der im Beihilferecht bestehenden Kostenregelungen auf das Dienstunfallfürsorgerecht

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.01.2022 - Aktenzeichen 4 S 1993/21

DRsp Nr. 2022/2409

Generelle Übertragbarkeit der im Beihilferecht bestehenden Kostenregelungen auf das Dienstunfallfürsorgerecht

Es ist von einer generellen Übertragbarkeit der im Beihilferecht bestehenden Kostenregelungen auf das Dienstunfallfürsorgerecht auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19.10.2017 - 2 C 19.16 -, Juris).

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. April 2021 - 10 K 11548/18 - wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 269,60 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BeamtVG § 33 Abs. 1; HeilvfV § 1 Abs. 1;

Gründe

Der form- und fristgerecht eingelegte Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.