I. Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) hatten gegen den nach einer Außenprüfung geänderten Einkommensteuerbescheid für 1996 in Höhe der Abschlusszahlung sowie gegen den die Festsetzung einer Eigenheimzulage für den Zeitraum 1996 bis 2003 aufhebenden Bescheid Einspruch eingelegt und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt.
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