BFH - Urteil vom 08.11.2006
I R 63/05
Normen:
BewG § 103 § 109 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 5 ; GenG § 73 ; HGB § 337 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 763
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 21.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 4368/00

Genossenschaft: Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder

BFH, Urteil vom 08.11.2006 - Aktenzeichen I R 63/05

DRsp Nr. 2007/3209

Genossenschaft: Ansprüche ausgeschiedener Mitglieder

1. Die Auflösung eines Postens "sonstige Verbindlichkeit", der die Ansprüche von ausgeschiedenen Mitgliedern einer Genossenschaft auf Auszahlung ihrer Geschäftsguthaben darstellt, ist einkommensneutral zu behandeln.2. Der Entstehungsgrund der "sonstigen Verbindlichkeit" ist durch das Mitgliedschaftsverhältnis veranlasst. Denn der Anspruch auf das anteilige (mitgliedschaftliche) Geschäftsguthaben der Genossenschaft entsteht als Auseinandersetzungsguthaben bereits mit der Einzahlung auf den Geschäftsanteil, auch wenn er durch das Ausscheiden des Mitglieds aufschiebend bedingt ist.

Normenkette:

BewG § 103 § 109 ; EStG § 4 Abs. 1 S. 5 ; GenG § 73 ; HGB § 337 Abs. 1 ; KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2 ;

Gründe:

I. Streitig ist, ob ein Posten "sonstige Verbindlichkeit" (Verpflichtung zur Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausgeschlossene Mitglieder einer Genossenschaft) erfolgswirksam aufzulösen ist.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist durch Umwandlung aus der X-AG hervorgegangen. Diese wiederum war durch Umwandlung einer eingetragenen Genossenschaft, der Y-e.G., entstanden (Umwandlungsbeschluss vom 24. Juni 1989; Eintragung im Handelsregister am 31. August 1989).