I. Streitig ist, ob ein Posten "sonstige Verbindlichkeit" (Verpflichtung zur Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausgeschlossene Mitglieder einer Genossenschaft) erfolgswirksam aufzulösen ist.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine GmbH, ist durch Umwandlung aus der X-AG hervorgegangen. Diese wiederum war durch Umwandlung einer eingetragenen Genossenschaft, der Y-e.G., entstanden (Umwandlungsbeschluss vom 24. Juni 1989; Eintragung im Handelsregister am 31. August 1989).
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