I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) kaufte durch notariell-beurkundeten Vertrag vom 26. November 1998 von einer eingetragenen Genossenschaft (e.G.), an der er selbst als Genosse beteiligt war, ein Grundstück zu einem Kaufpreis von 186 010 DM zuzüglich Nebenkosten von 3 000 DM. Die e.G. hatte das Grundstück zuvor durch Vertrag vom 7. Oktober 1993 zum Zwecke der späteren Aufteilung unter den Genossen erworben.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) setzte wegen des Erwerbs des Klägers durch Bescheid vom 4. Februar 1999 nach einer Gegenleistung von 189 010 DM Grunderwerbsteuer in Höhe von 6 615 DM gegen den Kläger fest.
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