FG Brandenburg - Urteil vom 18.07.2001
2 K 1112/98 K
Normen:
KStG 1991 § 22 Abs. 1 Satz 1; GenG § 1 ; KStR Abschn. 66 Abs. 15 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 1395
VIZ 2002, 382

Genossenschaftliche Rückvergütungen als Betriebsausgaben einer Arbeitnehmerproduktionsgenossenschaft

FG Brandenburg, Urteil vom 18.07.2001 - Aktenzeichen 2 K 1112/98 K

DRsp Nr. 2001/12815

Genossenschaftliche Rückvergütungen als Betriebsausgaben einer Arbeitnehmerproduktionsgenossenschaft

1. "Mitgliedergeschäfte" -als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug genossenschaftlicher Rückvergütungen- sind vorrangig die Zweckgeschäfte i.S. von § 1 Genossenschaftsgesetz als die Kerngeschäfte einer Genossenschaft. Dazu ist Bedingung, dass die Genossenschaft das eigenwirtschaftliche Handeln der Genossen fördert. 2. § 22 KStG ist aber auch bei Arbeitsproduktionsgenossenschaften anwendbar, wenn die Genossen entsprechend den Satzungsbestimmungen ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverträgen als Arbeitnehmer Leistungen an die Genossenschaft erbringen.

Normenkette:

KStG 1991 § 22 Abs. 1 Satz 1; GenG § 1 ; KStR Abschn. 66 Abs. 15 ;

Entscheidungsgründe:

Im Jahre 1991 wurde die Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft (LPG) L... gemäß §§ 27 ff. Landwirtschaftsanpassungsgesetz mit Wirkung zum 01.09.1991 in eine Genossenschaft umgewandelt. Im Zuge der Gesamtrechtsnachfolge erhielten die ehemaligen Mitglieder der LPG Geschäftsanteile an der neu gebildeten Genossenschaft. Auf den Umwandlungsbeschluss sowie die Satzung vom 06.11.1991 wird Bezug genommen.