I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im März 1999 Geschäftsanteile an der Baugenossenschaft e.G. BG in Höhe von 20 000 DM. Die BG wurde im Juni 1997 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung, der Erwerb, die Bewirtschaftung, die Vermittlung und die Betreuung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen. Die BG räumt in ihrer Satzung ihren Mitgliedern, die Förderung nach § 17 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) erhalten, unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall ein, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat.
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