I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarb im April 1998 Geschäftsanteile an der Genossenschaft für Immobilienbesitz e.G. (G) in Höhe von 10 000 DM. G wurde im November 1997 in das Genossenschaftsregister eingetragen. Gegenstand des Unternehmens ist die Errichtung, der Erwerb, die Bewirtschaftung, die Renovierung und die Betreuung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen. G räumt in ihrer Satzung ihren Mitgliedern, die Förderung nach § 17 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) erhalten, unwiderruflich das vererbliche Recht auf Erwerb des Eigentums an der von ihnen zu Wohnzwecken genutzten Wohnung für den Fall ein, dass die Mehrheit der in einem Objekt wohnenden Genossenschaftsmitglieder der Begründung von Wohnungseigentum und Veräußerung der Wohnungen schriftlich zugestimmt hat. Der Kläger finanzierte seine Beteiligung über ein Darlehen.
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