BFH - Urteil vom 15.01.2002
IX R 49/00
Normen:
AO § 165 Abs. 1 S. 1 ; EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1 § 17 ;

Genossenschaftsanteile; EigZul bei bloß kapitalmäßiger Beteiligung

BFH, Urteil vom 15.01.2002 - Aktenzeichen IX R 49/00

DRsp Nr. 2002/13887

Genossenschaftsanteile; EigZul bei bloß kapitalmäßiger Beteiligung

1. § 17 EigZulG setzt nicht voraus, dass der Anspruchsberechtigte eine Genossenschaftswohnung im Förderzeitraum zu eigenen Wohnzwecken nutzt; vielmehr wird auch die rein kapitalmäßige Beteiligung an einer Genossenschaft gefördert. 2. Die EigZul darf nach § 165 Abs. 1 Satz 1 AO nicht deshalb vorläufig festgesetzt werden, weil ungewiss ist, ob die Wohnung vom Anspruchsberechtigten selbst genutzt werden soll.

Normenkette:

AO § 165 Abs. 1 S. 1 ; EigZulG § 15 Abs. 1 S. 1 § 17 ;