I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 1999 bis 2001 als unzulässig abgewiesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und wegen drohender Vollstreckung der rückständigen Einkommensteuer 1999 bis 2001 Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt.
Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, den Antrag auf AdV abzulehnen.
Mit Beschluss vom heutigen Tage IX B 87/05 hat der erkennende Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
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