BFH - Beschluss vom 01.09.2005
IX S 9/05
Normen:
FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 116 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 95

Gericht der Hauptsache nach Zurückverweisung; AdV

BFH, Beschluss vom 01.09.2005 - Aktenzeichen IX S 9/05

DRsp Nr. 2005/18928

Gericht der Hauptsache nach Zurückverweisung; AdV

Hat der BFH auf die NZB des Ast. das FG-Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das FG zurückverwiesen, so ist das FG erneut Gericht der Hauptsache i. S. von § 69 Abs. 3 FGO. Damit geht auch die Zuständigkeit für einen beim BFH als dem damaligen Gericht der Hauptsache gestellten AdV-Antrag auf das FG über. Eines entsprechenden Antrags bedarf es dazu nicht.

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3 S. 1 § 116 Abs. 6 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Antragstellers wegen Einkommensteuer 1999 bis 2001 als unzulässig abgewiesen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und wegen drohender Vollstreckung der rückständigen Einkommensteuer 1999 bis 2001 Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragt.

Der Antragsgegner (das Finanzamt --FA--) beantragt, den Antrag auf AdV abzulehnen.

Mit Beschluss vom heutigen Tage IX B 87/05 hat der erkennende Senat auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers das angefochtene Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen.