OLG Stuttgart - Beschluss vom 02.10.2017
20 W 6/17
Normen:
AktG § 304; AktG § 305; ZPO § 406 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 1/15

Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Ausgleichszahlung nach dem AktG und einer angemessenen AbfindungAblehnung eines sachverständigen Prüfers wegen Besorgniss der BefangenheitVerfristetes AblehnungsgesuchAnwendbarkeit der für die Sachverständigen geltenden Ablehnungsvorschriften auf einen sachverständigen Prüfer im Sinne des AktG

OLG Stuttgart, Beschluss vom 02.10.2017 - Aktenzeichen 20 W 6/17

DRsp Nr. 2020/14775

Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Ausgleichszahlung nach dem AktG und einer angemessenen Abfindung Ablehnung eines sachverständigen Prüfers wegen Besorgniss der Befangenheit Verfristetes Ablehnungsgesuch Anwendbarkeit der für die Sachverständigen geltenden Ablehnungsvorschriften auf einen sachverständigen Prüfer im Sinne des AktG

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zu 1 vom 07.04.2017 gegen Ziffer 1 des Beschlusses des Landgerichts Stuttgart vom 23.03.2017 (31 O 1/15 KfH) wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Beschwerdewert: 67.000 €

Normenkette:

AktG § 304; AktG § 305; ZPO § 406 Abs. 2 S. 1;

[Gründe]

I.

Die Antragsteller beantragen nach § 1 Ziff. 1 SpruchG die gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Ausgleichszahlung nach § 304 AktG und einer angemessenen Abfindung nach § 305 AktG . In der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2016 wurde der mit der Prüfung des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags nach § 293b AktG betraute sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) vor dem Landgericht Stuttgart angehört. Das Protokoll wurde am 26.01.2017 an die Beteiligten versandt und ging bei der Antragstellerin zu 1 nach deren Angaben am 31.01.2017 ein.