OLG Düsseldorf - Beschluss vom 20.06.2022
26 W 3/20 [AktE]
Normen:
SpruchG a.F. § 15 Abs. 1 S. 2; GNotKG § 136 Abs. 1 Nr. 1; GNotKG § 74 S. 1; GNotKG § 136 Abs. 5 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 12.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 82 O 135/07

Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung nach einem Squeeze-outWirkung einer Vereinbarung ausschließlich inter partesBewertung eines VersicherungsunternehmensFür die ewige Rente angesetzte nachhaltige Gesamt-SchadenquoteAnsatz einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.06.2022 - Aktenzeichen 26 W 3/20 [AktE]

DRsp Nr. 2023/997

Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung nach einem Squeeze-out Wirkung einer Vereinbarung ausschließlich inter partes Bewertung eines Versicherungsunternehmens Für die ewige Rente angesetzte nachhaltige Gesamt-Schadenquote Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,5 % nach Steuern

1. Eine im Rahmen eines Vergleichs durch den Hauptaktionär erhöhte Kompensationsleistung bildet (nur) dann den Gegenstand der Angemessenheitsprüfung in einem nachfolgenden Spruchverfahren, wenn sie mit Verbindlichkeit und damit mit Wirkung für alle betroffenen Aktionäre zugesagt wurde. Daran fehlt es, wenn ein Vergleich oder eine nach dem Bewertungsstichtag geschlossene, sich auf die Kompensationsleistung erhöhend auswirkende Vereinbarung über den Abkauf etwaiger Abfindungsergänzungsansprüche – hier: im Anschluss an die wechselseitig angegriffene landgerichtliche Entscheidung mit den Inhabern von etwa 40 % der potentiell nachbesserungsberechtigten Aktien - ausschließlich inter partes und zudem nicht mit der Zielsetzung der Erhöhung der Kompensation geschlossen wird. Die darin in Ansatz gebrachten Preise können weder als Maßstab für den objektivierten Unternehmenswert herangezogen werden, noch besteht Anlass, sie als Untergrenze im Rahmen der gerichtlichen Schätzung des Unternehmenswerts heranzuziehen.