OLG Düsseldorf - Beschluss vom 11.05.2020
26 W 14/17 (AktE)
Normen:
WpÜGAngebV § 5 Abs. 3; SpruchG § 15 Abs. 1; GNotKG § 136 Abs. 1 Nr. 2; GNotKG § 136 Abs. 5 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 14.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 72/10

Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung nach Übertragung einer AGAnsatz einer typisierten EinkommensteuerNichtberücksichtigung von KirchensteuerAnsatz einer Marktrisikoprämie

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.05.2020 - Aktenzeichen 26 W 14/17 (AktE)

DRsp Nr. 2022/6909

Gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung nach Übertragung einer AG Ansatz einer typisierten Einkommensteuer Nichtberücksichtigung von Kirchensteuer Ansatz einer Marktrisikoprämie

Die typisierte Einkommensteuer - resultierend aus Einkommensteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag - ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im Mai 2010 nach dem Abgeltungssteuersystem mit 26,375 % anzusetzen. Die Kirchensteuer bleibt typisierend unberücksichtigt. Der Ansatz der Marktrisikoprämie mit 4,5 % nach Steuern ist bezogen auf einen Bewertungsstichtag im Mai 2010 nicht zu beanstanden. Sind die Börsenkurse des zu bewertenden Unternehmens nicht aussagekräftig, kann der Betafaktor anhand der Börsenkursentwicklung einer Peer Group - hier: bestehend aus börsennotierten Lebens- und Sachversicherungsunternehmen - geschätzt werden. Der (isoliert betrachtete) Betafaktor der Hauptaktionärin - als Rückversicherer - ist demgegenüber keine vorzugswürdige Schätzgrundlage.

Tenor