OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 27.08.2018
21 W 29/18
Normen:
AktG § 98; SEBG § 35 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2019, 252
AuR 2018, 534
DB 2018, 2488
NZG 2018, 1254
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 23.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 63/17

Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine S.E.

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 27.08.2018 - Aktenzeichen 21 W 29/18

DRsp Nr. 2018/15362

Gerichtliche Entscheidung über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats bei Umwandlung einer Aktiengesellschaft in eine S.E.

Bei § 35 Abs. 1 SEBG ist auf den rechtlich gebotenen Soll-Zustand und nicht auf den praktizierten Ist-Zustand zum Zeitpunkt der Umwandlung der Gesellschaft von einer Aktiengesellschaft in eine SE abzustellen.

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und 3) wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. November 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Landgericht zurückverwiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

AktG § 98; SEBG § 35 Abs. 1;

Gründe

I.

Der Antragsteller (zugleich Beteiligter zu 1)) ist Aktionär der Antragsgegnerin. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin, die bis zum 31. Juli 2017 in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft bestand, beschloss am 2. Juni 2017 die formwechselnde Umwandlung in eine Societas Europaea (im Folgenden SE). Die Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der Gesellschaft erfolgte am 31. Juli 2017. Der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin besteht nur aus Vertretern der Anteilseigner.