KG - Beschluss vom 12.03.2020
22 W 73/19
Normen:
AktG § 122 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Charlottenburg, vom 30.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen HRB

Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zum Zwecke der Information über Gründe und Ursachen der Insolvenz

KG, Beschluss vom 12.03.2020 - Aktenzeichen 22 W 73/19

DRsp Nr. 2020/7408

Gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zum Zwecke der Information über Gründe und Ursachen der Insolvenz

1. Eine gerichtliche Ermächtigung zur Einberufung der Hauptversammlung einer AG ist auch möglich, wenn sich die Gesellschaft in Insolvenz befindet, soweit sich die zu behandelnden Beschlussgegenstände auf insolvenzfreie Bereiche beziehen. 2. Eine Ermächtigung zur Durchführung einer sog. beschlusslosen Hauptversammlung kommt nur dann in Betracht, soweit das Gesetz überhaupt solche Fälle vorsieht. Das Bedürfnis, über die Gründe und Ursachen der Insolvenz informiert zu werden, ist dabei kein gesetzlich vorgesehener Fall.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 08. November 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 30. September 2019, Az. HRB 190354 B, wird zurückgewiesen.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AktG § 122 Abs. 1;

Gründe:

I.

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist ein Antrag auf Ermächtigung der Beteiligten zu 1) vom 01. August 2019, eine Hauptversammlung zu bestimmten Tagesordnungspunkten gemäß § 122 AktG einzuberufen.