LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.07.2020
8 TaBV 12/19
Normen:
BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 15.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 64/18

Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.07.2020 - Aktenzeichen 8 TaBV 12/19

DRsp Nr. 2020/13795

Gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Betriebsratsmitglieds

Die wahrheitswidrige Angabe im Zeiterfassungsbogen, ein Arbeitnehmer habe an bestimmten Tagen "keine Pause" gemacht, obwohl er an den besagten Tagen das Betriebsgelände für mindestens 30 Minuten zum Zweck der Mittagspause verlassen hat, ist an sich geeignet, die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Das gilt umso mehr, wenn der Vorwurf bestritten und über Monate nicht an der Aufklärung der Umstände mitgewirkt wird.

Tenor

1.

Die Beschwerden des Beteiligten zu 2. und der Beteiligten zu 3. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 15. Mai 2019 - 7 BV 64/18 - werden zurückgewiesen.

2.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1; BetrVG § 103 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten um die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds.

Die Beteiligte zu 1. ist ein Unternehmen der Farb- und Kunststoffindustrie.

Der Beteiligte zu 2. ist der bei ihr im Betrieb A-Stadt gebildete Betriebsrat.

1. 2. 1. 2.