Unter Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 26. Juni 2014 werden die der Erinnerungsführerin vom Erinnerungsgegner zu erstattenden Kosten auf 946,39 € festgesetzt. Der festgesetzte Betrag ist ab dem 18. Dezember 2013 mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Die Kosten des Erinnerungsverfahrens hat der Erinnerungsgegner zu tragen.
I
Die Erinnerungsführerin wurde in dem Klageverfahren vorausgegangenen Einspruchsverfahren von der R. + Partner GmbH Steuerberatungsgesellschaft, vertreten. Das Einspruchsschreiben vom 02. Juli 2013 wurde von einem Geschäftsführer der R. + Partner GmbH, Steuerberater G. S. unterzeichnet. Eine Begründung des Einspruchs erfolgte nicht. Der Erinnerungsgegner wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2013 als unbegründet zurück.
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