Der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hatte bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb der zwischen den Antragstellern und Beschwerdeführern (Antragsteller) bestehenden atypisch stillen Gesellschaft die Gewinne/Verluste für die Jahre 1990 bis 1993 zunächst entsprechend den eingereichten Feststellungserklärungen wie folgt festgestellt.
Im Anschluß an eine Außenprüfung bei der atypisch stillen Gesellschaft vertrat das FA die Auffassung, daß die Voraussetzungen für eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb nicht erfüllt seien und erließ gegenüber den Antragstellern negative Feststellungsbescheide für die Streitjahre 1990 bis 1995.
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