BGH - Beschluss vom 21.03.2017
X ZB 7/15
Normen:
ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2017, 671
FamRZ 2017, 979
NJW 2017, 10
NJW-RR 2017, 689
Vorinstanzen:
AG Berlin-Wedding, vom 17.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen C 351/14
LG Berlin, vom 26.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 84 S 106/14

Gerichtliche Fürsorgepflicht bei Eingang eines unvollständig per Telefax übermittelten Schriftsatzes; Eingang des Schriftsatzes am Abend des vorletzten Tages der Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Rechtsmittelgericht; Prüfung aller aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte für einen möglichen rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittel(begründungs)schrift

BGH, Beschluss vom 21.03.2017 - Aktenzeichen X ZB 7/15

DRsp Nr. 2017/4426

Gerichtliche Fürsorgepflicht bei Eingang eines unvollständig per Telefax übermittelten Schriftsatzes; Eingang des Schriftsatzes am Abend des vorletzten Tages der Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Rechtsmittelgericht; Prüfung aller aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte für einen möglichen rechtzeitigen Eingang einer Rechtsmittel(begründungs)schrift

Geht am Abend des vorletzten Tages der Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Rechtsmittelgericht ein unvollständig per Telefax übermittelter Schriftsatz ein, bei dem unter anderem die letzte Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten fehlt, gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, den Prozessbevollmächtigten am Folgetag auf die von der Geschäftsstelle erkannte Unvollständigkeit des Schriftsatzes hinzuweisen.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 84 des Landgerichts Berlin vom 26. März 2015 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 800 €.

Normenkette:

ZPO § 233; ZPO § 520 Abs. 2;

Gründe