LAG Baden-Württemberg, vom 12.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Sa 12/19
ArbG Ulm, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 127/18
Gerichtliche Hinweispflicht zur Heilung eines leicht erkennbaren Formfehlers durch eine ParteiBedeutung der einfachen Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO
BAG, Beschluss vom 14.09.2020 - Aktenzeichen 5 AZB 23/20
DRsp Nr. 2020/15272
Gerichtliche Hinweispflicht zur Heilung eines leicht erkennbaren Formfehlers durch eine ParteiBedeutung der einfachen Signatur i.S.d. § 130a Abs. 3 S. 1 Alt. 2 ZPO
Die einfache Signatur iSd. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO meint die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Textes, beispielsweise bestehend aus einem maschinenschriftlichen Namenszug unter dem Schriftsatz oder einer eingescannten Unterschrift.Orientierungssätze:1. Die aus dem verfassungsrechtlichen Gebot eines fairen Verfahrens folgende gerichtliche Fürsorgepflicht gebietet es, eine Prozesspartei auf einen leicht erkennbaren Formmangel - wie die fehlende Unterschrift in einem bestimmenden Schriftsatz - hinzuweisen und ihr Gelegenheit zu geben, den Fehler fristgerecht zu beheben. Erlangt der/die zuständige Vorsitzende noch vor Ablauf einer Notfrist Kenntnis von einem solchen Formmangel, kann und muss er/sie einen entsprechenden Hinweis - notfalls telefonisch oder per Telefax - erteilen (Rn. 27 ff.).2. Die einfache Signatur iSd. § 130a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 ZPO dient der Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung und soll dessen unbedingten Willen ausdrücken, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen. Dies erfordert die einfache Wiedergabe des Namens am Ende des Schriftsatzes (Rn. 16).
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