ArbG Heilbronn, vom 05.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 2/20
Gerichtliche Kontrolle des von der Einigungsstelle ausgeübten ErmessensWirtschaftliche Vertretbarkeit des Sozialplans gem. § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVGBemessung der durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile im Sozialplan
LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.11.2022 - Aktenzeichen 4 TaBV 7/21
DRsp Nr. 2023/4345
Gerichtliche Kontrolle des von der Einigungsstelle ausgeübten ErmessensWirtschaftliche Vertretbarkeit des Sozialplans gem. § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVGBemessung der durch die Betriebsänderung entstehenden wirtschaftlichen Nachteile im Sozialplan
Einzelfallentscheidung zur Anfechtung eines Einigungsstellenspruchs über einen Sozialplan.
1. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle des von der Einigungsstelle ausgeübten Ermessens ist, ob die Regelung im Verhältnis zwischen den Betriebsparteien untereinander einen billigen Ausgleich der Interessen von Arbeitgeber und Betriebsrat als Sachwalter der Belegschaft darstellt.2. Bei der Prüfung, wie sehr der Sozialplan das Unternehmen belastet und ob er möglicherweise dessen Fortbestand gefährdet (§ 112 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3BetrVG), ist sowohl das Verhältnis von Aktiva und Passiva als auch die Liquiditätslage zu berücksichtigen. Führt die Erfüllung der Sozialplanverbindlichkeiten zu einer Illiquidität, zur bilanziellen Überschuldung oder zu einer nicht mehr vertretbaren Schmälerung des Eigenkapitals, ist die Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit regelmäßig überschritten.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Steufa-Z" abrufen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.