OLG Düsseldorf - Beschluss vom 21.02.2019
26 W 4/18 [AktE]
Normen:
SpruchG § 17; AktG § 304; AktG § 305; ZPO § 287; ZPO § 295; ZPO § 404 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
AG 2019, 840
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 13/07

Gerichtliche Überprüfung der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angebotenen Barabfindung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2019 - Aktenzeichen 26 W 4/18 [AktE]

DRsp Nr. 2019/8306

Gerichtliche Überprüfung der in einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angebotenen Barabfindung

Die in einer Strukturmaßnahme festgelegte und im gerichtlichen Spruchverfahren zu überprüfende Kompensationsleistung - hier: die im Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag angebotene Barabfindung - ist nur dann als unangemessen anzusehen, wenn der im Spruchverfahren ermittelte Wert der Aktie mehr als nur geringfügig von dem ursprünglich ermittelten Wert abweicht. Gelangt der mit der Ermittlung des Unternehmenswerts beauftragte gerichtliche Sachverständige zu einem Wert je Aktie, der lediglich um unter 5 % - hier: um 3,1 % - von dem der Strukturmaßnahme zugrunde gelegten Wert abweicht, kann die Abweichung als geringfügig angesehen werden. Die vorgesehene Kompensation kann sich in diesem Fall als angemessen erweisen, sofern die einzelfallbezogene Abwägung der Gesamtumstände dem nicht entgegensteht.

Tenor