Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 14.11.2017 – 7 K 818/15 sowie der Abzweigungsbescheid vom 28.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2015 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.
I.
Streitig ist die Abzweigung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter ihres im Jahr 1971 geborenen Sohnes F. F ist seit der Geburt stark sehbehindert und auch geistig behindert. Er lebt in einem Wohnheim der Blindeninstitutsstiftung und erhält vom Bezirk X (Beigeladener) Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
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