BFH - Urteil vom 27.05.2020
III R 58/18
Normen:
EStG § 74; AO § 174 Abs. 5 Satz 2, § 360; FGO § 102 Satz 1; SvEV 2008 § 2 Abs. 3 Satz 1;
Fundstellen:
AO-StB 2021, 94
BFH/NV 2020, 1286
FamRZ 2020, 1966
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 14.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 818/15

Gerichtliche Überprüfung des Ermessens der Familienkasse bei Erlass eines Abzweigungsbescheides gegenüber einem Kindergeldberechtigten

BFH, Urteil vom 27.05.2020 - Aktenzeichen III R 58/18

DRsp Nr. 2020/15250

Gerichtliche Überprüfung des Ermessens der Familienkasse bei Erlass eines Abzweigungsbescheides gegenüber einem Kindergeldberechtigten

NV: Das FG muss die Ermessensentscheidung der Familienkasse, die gegenüber einem Kindergeldberechtigten einen Abzweigungsbescheid zugunsten eines Sozialleistungsträgers erlassen hat, auch daraufhin überprüfen, ob die Familienkasse ihre Entscheidung auf der Grundlage eines einwandfrei und erschöpfend ermittelten Sachverhalts getroffen hat.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 14.11.2017 – 7 K 818/15 sowie der Abzweigungsbescheid vom 28.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2015 aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.

Normenkette:

EStG § 74; AO § 174 Abs. 5 Satz 2, § 360; FGO § 102 Satz 1; SvEV 2008 § 2 Abs. 3 Satz 1;

Gründe

I.

Streitig ist die Abzweigung von Kindergeld an einen Sozialleistungsträger.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist die Mutter ihres im Jahr 1971 geborenen Sohnes F. F ist seit der Geburt stark sehbehindert und auch geistig behindert. Er lebt in einem Wohnheim der Blindeninstitutsstiftung und erhält vom Bezirk X (Beigeladener) Eingliederungshilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).