BFH - Beschluß vom 17.02.2000
V B 117/99
Normen:
AO § 227 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, §§ 102, 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 973

Gerichtliche Überprüfung einer Erlassentscheidung

BFH, Beschluß vom 17.02.2000 - Aktenzeichen V B 117/99

DRsp Nr. 2000/4694

Gerichtliche Überprüfung einer Erlassentscheidung

Bei der gerichtlichen Überprüfung einer einen Erlass ablehnenden Entscheidung der Verwaltung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend. Erst im gerichtlichen Verfahren nachgeschobene Gründe sind insofern unerheblich.

Normenkette:

AO § 227 ; FGO § 76 Abs. 1 S. 1, §§ 102, 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) war in den Jahren 1980 bis 1982 Geschäftsführerin einer GmbH, die durch Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Oktober 1981 mangels kostendeckender Konkursmasse aufgelöst wurde. Bei einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung im Jahre 1986 wurde festgestellt, dass sich die Klägerin auch nach 1981 noch unternehmerisch betätigt, ihre Umsätze hieraus jedoch nicht erklärt habe. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erließ hierauf, gestützt auf die Prüfungsfeststellungen, entsprechende Umsatzsteuerbescheide 1982 und 1983. Den hiergegen erhobenen Einspruch, den die Klägerin nicht begründete, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 23. Oktober 1986 als unbegründet zurück. Die --der Klägerin laut Postzustellungsurkunde persönlich ausgehändigte-- Entscheidung wurde bestandskräftig.