BFH - Urteil vom 27.02.2014
VI R 26/12
Normen:
EStG § 42e;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2834/11 AO

Gerichtliche Überprüfung einer Lohnsteueranrufungsauskunft

BFH, Urteil vom 27.02.2014 - Aktenzeichen VI R 26/12

DRsp Nr. 2014/10642

Gerichtliche Überprüfung einer Lohnsteueranrufungsauskunft

1. NV: Die Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e EStG trifft eine Regelung dahin, wie die Finanzbehörde den vom Antragsteller dargestellten Sachverhalt gegenwärtig beurteilt. 2. NV: Entsprechend diesem Regelungsgehalt überprüft das FG die Auskunft sachlich nur daraufhin, ob der Sachverhalt zutreffend erfasst und die rechtliche Beurteilung nicht evident fehlerhaft ist.

Bezieht eine Lohnsteueranrufungsauskunft sich auf eine bislang von der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geklärte Rechtsfrage, und beantworten sich die zur Prüfung gestellten Fragen damit weder ohne weiteres aus dem Gesetz noch aufgrund vorhandener ständiger Rechtsprechung, so kann die Auskunft nur darauf überprüft werden, ob das Betriebsstättenfinanzamt mit der Mitteilung über die gegenwärtige Einschätzung der Rechtslage den Anforderungen an ein faires Verwaltungsverfahren genügt hat. Dies ist der Fall, wenn es den Sachverhalt richtig erfasst hat und die Auskunft nicht offensichtlich nicht mit dem Gesetz oder der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Einklang steht. In einem solchen Fall kann eine Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten günstigen Lohnsteueranrufungsauskunft keinen Erfolg haben.

Normenkette:

EStG § 42e;

Gründe

I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Lohnsteueranrufungsauskunft nach § 42e des ().