FG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 06.09.2000
1 K 201/99
Normen:
MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ; MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ;

Gerichtliche Verfolgung von Forderungen im Rahmen der Mineralölsteuervergütung nach MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 06.09.2000 - Aktenzeichen 1 K 201/99

DRsp Nr. 2001/2020

Gerichtliche Verfolgung von Forderungen im Rahmen der Mineralölsteuervergütung nach MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3

1. Meldet ein die Vergütung von Mineralölsteuer begehrender Mineralölhändler nach Bekanntgabe des die Sequestration über das Vermögens seines Abnehmers anordnenden Beschlusses, aber vor dem Beschluss über die Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens seine Forderung bei einem dafür unzuständigen Sequester an, hat er seinen Anspruch nicht nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV gerichtlich verfolgt, auch wenn der später bestellte Verwalter die ihm als Sequester zugegangene Forderungsanmeldung nach der Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens annimmt und ganz oder teilweise anerkennt. 2. Die Erstattung der von einem Mineralölhändler entrichteten und an einen zahlungsunfähigen Warenempfänger weiterberechneten Mineralölsteuer setzt die Einleitung gerichtlicher Schritte unmittelbar nach der letzten Mahnung mit Fristsetzung voraus. Unerheblich ist, inwieweit diese Maßnahmen aussichtsreich erscheinen oder tatsächlich zu einem vollen oder teilweisen Erfolg führen. 3. siehe auch: Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 6.9.2000 - 1 K 491/98

Normenkette:

MinöStV § 53 Abs. 1 Nr. 3 ; MinöStG § 31 Abs. 3 Nr. 4 ;

Tatbestand: