OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.07.2009
8 U 85/07
Normen:
ZPO § 850c Abs. 2 S. 3; ZPO § 850c Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 27.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 129/04

Gerichtliche Zuständigkeit für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens; Bindung des Prozessgerichts an die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 8 U 85/07

DRsp Nr. 2010/8792

Gerichtliche Zuständigkeit für die Ermittlung des pfändbaren Einkommens; Bindung des Prozessgerichts an die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts

1. Dem Prozessgericht der Drittschuldnerklage ist es verwehrt, an Stelle des Vollstreckungsgerichts eine Ermessensentscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO zu treffen. 2. An eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts gem. § 850c Abs. 4 ZPO ist das Prozessgericht der Drittschuldnerklage gebunden. 3. Zwar obliegt dem Arbeitgeber als Drittschuldner bei einem Blankettbeschluss i.S.v. § 850c Abs. 2 Satz 3 ZPO die Ermittlung des konkret pfändbaren Einkommens, doch genügt er seiner Pflicht gegenüber dem Gläubiger regelmäßig schon dadurch, dass er sich beim Vollstreckungsschuldner nach dem Vorliegen gesetzlicher Unterhaltspflichten erkundigt. 4. Hält der Gläubiger die vom Drittschuldner ermittelte Pfändungsgrenze wegen zu Unrecht berücksichtigter Unterhaltspflichten für unrichtig, ist er auf den Antrag an das Vollstreckungsgericht nach § 850c Abs. 4 ZPO zu verweisen.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim - 8 O 129/04 - vom 27.03.2007 im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert: