OLG Celle - Beschluss vom 03.05.2017
9 UH 1/17
Normen:
ZPO § 51; ZPO § 937; ZPO § 943; GmbHG § 16 Abs. 3 S. 4;
Fundstellen:
DStR 2017, 12
GmbHR 2017, 875
ZIP 2018, 900
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 50/16

Gerichtliche Zuständigkeit für die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste gem. § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHGZulässigkeit der Vertretung der Kläger- und der Beklagten-GmbH durch denselben Geschäftsführer in einer Beschlussmängelstreitigkeit

OLG Celle, Beschluss vom 03.05.2017 - Aktenzeichen 9 UH 1/17

DRsp Nr. 2017/7989

Gerichtliche Zuständigkeit für die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste gem. § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG Zulässigkeit der Vertretung der Kläger- und der Beklagten-GmbH durch denselben Geschäftsführer in einer Beschlussmängelstreitigkeit

1. Ist beim Berufungsgericht kein Verfahren gegen den in der Gesellschafterliste vermeintlich zu Unrecht Eingetragenen anhängig, ist für die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste gem. § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG mangels bei ihm anhängiger Hauptsache nicht das Berufungsgericht zuständig. 2. Werden in einer Beschlussmängelstreitigkeit die den Beschluss als Gesellschafterin anfechtende Kläger-GmbH und die Beklagten-GmbH, in deren Gesellschafterversammlung der Beschluss gefasst wurde, durch denselben Geschäftsführer vertreten, so ist die Klage unzulässig (Anschluss an RGZ 66, 240, 242 und BGH II ZR 220/94).

Die Anträge der Antragstellerin vom ... April 2017 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden als unzulässig zurückgewiesen.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Streitwert: 50.000 €.

Normenkette:

ZPO § 51; ZPO § 937; ZPO § 943; GmbHG § 16 Abs. 3 S. 4;

Gründe:

I.