BFH - Beschluss vom 08.01.2009
VIII K 1/08
Normen:
GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17b Abs. 2; FGO § 70; FGO § 134; FGO § 135 Abs. 2; ZPO § 584 Abs. 1;

Gerichtliche Zuständigkeit und Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage gem. § 134 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 579 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)

BFH, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen VIII K 1/08

DRsp Nr. 2009/7905

Gerichtliche Zuständigkeit und Voraussetzungen einer Nichtigkeitsklage gem. § 134 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 579 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)

Normenkette:

GVG § 17a Abs. 2; GVG § 17b Abs. 2; FGO § 70; FGO § 134; FGO § 135 Abs. 2; ZPO § 584 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes hat die Klage der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Einkommensteuer 1996 bis 1999 mit Urteil vom 25. April 2007 1 K 2183/03 als unzulässig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 25. September 2008 VIII B 80/07 als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit einer "Nichtigkeitsklage gemäß § 134 FGO i.V.m. § 579 ff. ZPO ", mit der sie unter anderem fehlende echte Prozessvoraussetzungen, fehlende streitgegenstandsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen, mangelnde Parteifähigkeit und Prozessunfähigkeit des Beklagten, Beschwerdegegners und Antragsgegners --Finanzamt (FA)-- (wahrer Beklagter sei das FA X, das indes im Verfahren nicht vertreten gewesen sei), Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts geltend macht.

Die Antragstellerin beantragt festzustellen,