I.
Das Finanzgericht (FG) des Saarlandes hat die Klage der Klägerin, Beschwerdeführerin und Antragstellerin (Antragstellerin) wegen Einkommensteuer 1996 bis 1999 mit Urteil vom 25. April 2007 1 K 2183/03 als unzulässig abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 25. September 2008 VIII B 80/07 als unzulässig verworfen.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit einer "Nichtigkeitsklage gemäß § 134 FGO i.V.m. § 579 ff. ZPO ", mit der sie unter anderem fehlende echte Prozessvoraussetzungen, fehlende streitgegenstandsbezogene Sachentscheidungsvoraussetzungen, mangelnde Parteifähigkeit und Prozessunfähigkeit des Beklagten, Beschwerdegegners und Antragsgegners --Finanzamt (FA)-- (wahrer Beklagter sei das FA X, das indes im Verfahren nicht vertreten gewesen sei), Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts geltend macht.
Die Antragstellerin beantragt festzustellen,
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