FG Hamburg - Beschluss vom 25.07.2018
6 V 135/18
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 ff.; FGO § 69;

Gerichtliches AdV-Verfahren: 1%-Regelung bei privater Pkw-Nutzung in der ESt und USt

FG Hamburg, Beschluss vom 25.07.2018 - Aktenzeichen 6 V 135/18

DRsp Nr. 2023/368

Gerichtliches AdV-Verfahren: 1%-Regelung bei privater Pkw-Nutzung in der ESt und USt

1. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 ff. EStG sieht keine Geringfügigkeitsgrenze vor. Eine solche ist auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht erforderlich. Möchte der Steuerpflichtige die 1%-Regelung umgehen, muss er ein Fahrtenbuch führen.2. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 ff. EStG gilt nicht im Umsatzsteuerrecht. Es wird dem Steuerpflichtigen lediglich ein Wahlrecht eingeräumt, diese Vorschrift auch bei der Umsatzsteuer anzuwenden. Macht der Unternehmer umsatzsteuerlich von der 1%-Regelung keinen Gebrauch oder werden die pauschalen Wertansätze durch die sog. Kostendeckelung auf die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten begrenzt und liegen die Voraussetzungen der sog. Fahrtenbuchregelung nicht vor, ist der private Nutzungsanteil für Umsatzsteuerzwecke anhand geeigneter Unterlagen im Wege einer sachgerechten Schätzung zu ermitteln. Fehlen geeignete Unterlagen für die Schätzung, ist der private Nutzungsanteil mit mindestens 50 % zu schätzen, soweit sich aus den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles nichts Gegenteiliges ergibt; aus den Gesamtaufwendungen sind die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der belegmäßig nachgewiesenen Höhe auszuscheiden.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 ff.; FGO § 69;

Gründe

I.