Gerichtliches Protokoll; Verwertung von Beweisergebnissen aus fremden Verfahren
BFH, Urteil vom 05.08.2004 - Aktenzeichen VI R 94/02
DRsp Nr. 2005/14205
Gerichtliches Protokoll; Verwertung von Beweisergebnissen aus fremden Verfahren
1. Es bestehen zwar keine Bedenken, fremde Beweisergebnisse zu verwerten, wenn die Beteiligten damit einverstanden sind. Jedoch muss das Einverständnis der Parteien zur Verwertung fremder Beweisergebnisse gem. § 160 Abs. 2ZPO - als wesentlicher Vorgang der Verhandlung - in das Protokoll aufgenommen werden.2. Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Das Protokoll beweist das Geschehen wie das Nichtgeschehen. Jeder andere Beweis oder Gegenbeweis ist grds. ausgeschlossen.