I. Der Senat würdigt die unter den Aktenzeichen II B 116/04 (Beschwerde vom 27. August 2004) und II B 127/04 (Beschwerde vom 30. September 2004) jeweils gegen den Gerichtsbescheid vom 2. August 2004 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden als einheitliches Rechtsmittel. Zugunsten des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) und zur Vermeidung des Entstehens weiterer Kosten sind die beiden Telefax-Schreiben des Klägers, die am 30. September 2004 um 12.21 Uhr bzw. 12.35 Uhr beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen sind und mit denen einerseits die Rücknahme der Beschwerde vom 27. August 2004 und andererseits die Erhebung einer neuen Nichtzulassungsbeschwerde erklärt worden sind, dahin gehend auszulegen, dass der Kläger das bereits eingeleitete Rechtsmittelverfahren fortführen will. Denn am 30. September 2004 wäre die Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die am 5. August 2004 zugestellte Entscheidung des Finanzgerichts (FG) nicht mehr fristwahrend möglich gewesen.
II. Die Beschwerde ist unzulässig.
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